Urteil aus Karlsruhe: Hinweise zu Prüfungserleichterungen müssen ins Zeugnis

Das Bundesverfassungsgericht erweitert die gängige Praxis zum Vermerk von Prüfungserleichterungen in Zeugnissen. (Quelle: Nicola Quarz)

Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass aus dem Zeugnis von Abiturient:innen hervorgehen muss, wenn für sie Prüfungserleichterungen gegolten haben. Drei Abiturienten aus Bayern hatten sich durch verschiedene gerichtliche Instanzen geklagt, weil sie sich benachteiligt fühlten. In ihren Zeugnissen tauchte der Verweis auf, dass die Rechtschreibung in den Abiturprüfungen nicht bewertet worden sei, weil bei ihnen die Lese-Rechtschreibstörung Legasthenie diagnostiziert worden ist. 

Mit dem am Mittwoch verkündeten Urteil haben die Karlsruher Richter im Grunde die gängige Praxis des Prüfungserleichterungs-Vermerks bestätigt – zur Chancengleichheit die Umsetzung aber erweitert. So sollen künftig in allen Fällen von Prüfungserleichterungen, etwa bei Dyskalkulie oder verminderter Konzentrationsfähigkeit, Vermerke ins Zeugnis einfließen. Diese Praxis nur auf Legasthenie zu begrenzen, sei ungerecht, heißt es in der Urteilsbegründung. 

Schüler:innen mit Behinderung bekommen in Schulprüfungen einen sogenannten Nachteilsausgleich. Das kann zum Beispiel bei Legastheniker:innen bedeuten, dass sie mehr Zeit zum Schreiben bekommen oder die Rechtschreibung nicht in die Benotung mit einfließt. Der dazugehörige Vermerk in den Zeugnissen soll sicherstellen, dass die Abschlussnoten objektiv vergleichbar sind, argumentiert etwa das bayerische Kultusministerium. 

Die drei Männer, die mit ihrer Klage bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen waren, sahen sich unfair behandelt, weil sie durch ihren Vermerk am Arbeitsmarkt schlechtere Chancen gehabt hätten. “Jeder, der das liest, kann nur denken, dass der Bewerber zu dumm und grottenschlecht für alles ist”, hieß es in einem Statement. Für die drei Kläger war es trotz der Bestätigung der gängigen Praxis ein Erfolg. Sie dürfen ein neues Zeugnis ohne Vermerk der Prüfungserleichterung bekommen. Grund dafür ist, dass zum Zeitpunkt der Prüfung im Jahr 2010 nur Legastheniker:innen von dem Vermerk betroffen waren. Diese Ungleichbehandlung sei nicht rechtens gewesen, urteilten die Richter:innen. Künftige Vermerke seien laut dem Urteil hingegen zulässig, weil bei allen Prüfungserleichterungen ein Vermerk im Zeugnis gesetzt werden würde. 

Etwa 3,4 Prozent der Schülerinnen und Schüler in Bayern zeigen Schwierigkeiten im Lesen und der Rechtschreibung, so der berichterstattende Verfassungsrichter Josef Christ. Laut Angaben des Bundesverbands Legasthenie und Dyskalkulie sind bundesweit etwa zwölf Prozent der Bevölkerung von mindestens einer dieser Beeinträchtigungen betroffen. Der Deutsche Lehrerverband erklärte in der Verhandlung, dass auf Ebene der Schulen alles getan werde, um Diskriminierung zu vermeiden.

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